Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2018)
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der EPCon IT-Consulting GmbH -nachstehend EPCON IT genannt-. Die Leistungen differenzieren sich in
(a) Dienstleistungen
(b) Gewerke (Werkverträge)
(c) Nutzungsrechte an Softwareprogrammen (Lizenzverträge)
(d) Arbeitnehmerüberlassungen (AÜG-Verträge)
(2) Zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die einzelnen Leistungsbereiche Ergänzungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen sind die Punkte Gewährleistung und Haftung geregelt.
(3) Soweit nicht diese allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes enthalten, gelten für alle Verträge die gesetzlichen Bestimmun- gen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn EPCON IT nicht widerspricht.
(4) Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen müssen von EPCON IT schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
(5) Unsere Angebote sind freibleibend.
§ 2. Dienstleistungsvertrag
(1) Bei einem Dienstleistungsvertrag ist die Leistung ein Dienst, der nach Stunden oder Tagen abgerechnet wird.
(a) In dem Dienstleistungsvertrag wird die Qualifikation des von EPCON IT eingesetzten Mitarbeiters festgelegt.
(b) Dem Vertragspartner steht ein außerordentliches Kündigungs- recht innerhalb der Probezeit zur Verfügung, wenn der eingesetzte Mitarbeiter nicht die definierte Qualifikation hat.
(c) Die Dienstleistung wird monatlich dem Vertragspartner zusammen mit einer Stundenaufstellung in Rechnung gestellt.
(2) Eine Gewährleistung für die Leistungen während des Dienstes kann seitens EPCON IT nicht übernommen werden. Eventuelle Fehlerkorrekturen sind ebenfalls über den Dienstleistungsvertrag abzuwickeln und werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
(3) Für die Leistung wird als Gegenwert ein Stunden- oder Tagessatz festgelegt.
(a) Die Stunden werden bei Aufträgen größer als 2 Manntage zeitgenau abgerechnet.
(b) Bei Aufträgen auf Einzelstundenbasis werden An- und Abfahrtzeiten sowie jede angefangene Stunde voll berechnet.
§ 3. Werkvertrag
(1) Bei einem Werkvertrag ist die Leistung ein Gewerk. Maßgebend ist die Auftragsbestätigung von EPCON IT oder ein etwaig individuell aus-gehandelter Vertrag. Wird die von uns zu erbringende Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine ähnliche Vorgabe bestimmt, so ist dieses verbindlich, wenn und soweit es von beiden Vertragsparteien als solches anerkannt worden ist. Angaben zur Ausführung der Leistung von EPCON IT beschreiben lediglich die grundsätzliche Funktionsweise des Vertragsgegenstandes. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese, was als unsere vertragsgemäße Leistung anzusehen ist. Leistungsdaten stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn die Zusicherung ausdrücklich als solche erfolgt.
(2) EPCON IT behält sich Änderungen des Leistungsgegenstandes hinsichtlich Ausführung in Anpassung an die technische Weiterentwicklung vor, soweit Leistungsdaten des Vertragsgegenstandes im Ganzen dadurch nicht verändert werden. Von wesentlichen Änderungen der Ausführung wird der Auftraggeber vorab informiert.
(3) Ausgeliefert werden die ausführbaren Programmdateien der zu erstellenden Software.
(4) Die EPCON IT darf die Softwareelemente des erstellten Softwareproduktes weiter für andere Projekte sowohl in Teilen wie auch insgesamt nutzen.
§ 4. Lizenzvertrag
(1) Bei einem Lizenzvertrag ist die Leistung das Nutzungsrecht an einer Software der EPCON IT GmbH.
(2) Ausgeliefert werden die ausführbaren Programmdateien oder die Programmbibliotheken einschließlich der Benutzerdokumentation. Der Source-Code für die Software ist nicht Bestandteil des Lieferumfanges.
(3)
(4) EPCON IT räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht über- tragbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software im Rahmen des im Vertrag festgelegten Umfanges ein
(5) Die Herstellung von Kopien der Software ist nur zum Zwecke der vertragsgemäßen Nutzung und der Datensicherung gestattet.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. noch Sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder jeglichen Part der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen. Der Kunde garantiert, dass die Software in einer Weise aufbewahrt wird, welche die unauthorisierte Vervielfältigung der Software durch Dritte Best möglichst verhindert.
§ 5. Arbeitnehmerüberlassung
(1) EPCON IT hat den Arbeitnehmer auf seine berufliche Eignung geprüft. Der Arbeitnehmer wird dem Entleiher lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge und Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Der von der EPCON IT in den Betrieb des Entleihers entsandte Arbeitnehmer steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisungen des Entleihers.
(3) Der Entleiher verpflichtet sich, den entsandten Arbeitnehmer nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit und Eignung des Arbeitnehmers einzusetzen.
(4) Der Entleiher verpflichtet sich überdies, die beim Einsatz des Arbeitnehmers in seinem Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften ein- zuhalten. Weiter wird er den Arbeitnehmer vor dessen Arbeitsbeginn über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften unterrichten und die gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung stellen.
(5) Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann EPCON IT die Bereitstellung von Arbeitnehmern verschieben oder ganz, bzw. teilweise vom Auftrag zurücktreten.
(6) Allein in der ordnungsgemäßen Auswahl der zu entsendenden Arbeitnehmer für die vertragliche Tätigkeit liegt die Hauptleistung der EPCON IT. Die entsandten Arbeitnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen oder Bevollmächtigten von EPCON IT.
(7) EPCON IT haftet nicht für Schäden, die der ordnungsgemäß ausgewählte Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit beim Entleiher verursacht. Als ausdrücklich vereinbart gilt eine Freistellung des Verleihers durch den Entleiher im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der vom Arbeitnehmer durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte.
(8) Die Kündigungsfrist für beide Geschäftspartner beträgt 14 Tage zum Monatsende
§ 6. Leistungszeit
(1) Leistungstermine und -fristen beginnen nicht zu laufen, bevor
(a) über alle Einzelheiten zur Durchführung des Vertrages einvernehmliche Klärung erfolgt ist und
(b) EPCON IT die zur Ausführung der Lieferung und Leistung benötigten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers in dem erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend für während der Leistungszeit beizubringende Unterlagen und Informationen.
(2) Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Verzögert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen um mehr als 14 Werktage, ist EPCON IT berechtigt, eine neue Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen unter Berücksichtigung des Umstandes zu verlangen.
(4) Fristen oder Termine verlängern sich um die Dauer von rechtmäßigen Arbeitskämpfen im Betrieb der EPCON IT und in Fällen höherer Gewalt. Dies gilt nicht, wenn die konkrete Betriebsstörung bei Vertragsschluss vorhersehbar war und EPCON IT es unterlassen hat, im Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit zumutbare Abhilfe Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Unverbindliche Fristen und Termine können ohne Folgen für den Vertrag überschritten werden.
(6) Verbindliche Termine, Fristen und Nachfristen sind einvernehmlich zwischen EPCON IT und den Projektleitern bzw. dem Lenkungsausschuss festzulegen.
(7) Verstreicht ein Termin oder eine Frist, ohne dass die Vertragspartei- en ihre bis dahin zu erfüllende Aufgabe erledigt haben, besteht für beide Seiten die Möglichkeit, eine Nachfrist gem. § 6.6 festzulegen. Diese Nachfrist kann mit der Androhung eines Projektabbruchs bei Nichterfüllung einhergehen. Ein Projektabbruch ist erst dann zulässig, wenn eine Frist zur Nachleistung fruchtlos verstrichen ist. Der Projektabbruch hat innerhalb von 10 Tagen nach dem festgesetzten Termin zu erfolgen, andernfalls ist eine neue Frist gem. § 6.6 fest- zulegen.
§ 7. Teilleistungen
(1) EPCON IT ist, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen berechtigt
§ 8. Daten- und Know-how-Schutz
(1) EPCON IT ist berechtigt, Daten, die EPCON IT im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber erhalten hat, gleichgül- tig, ob von dem Auftraggeber oder einem Dritten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und zur Verfolgung des Vertragszwecks an Dritte zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien werden sämtliche Informationen über das betriebliche Know-how, insbesondere – aber nicht beschränkt hie- rauf – jegliche Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners streng vertraulich behandeln und Dritten, soweit zur Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich, nicht offen legen. Soweit eine Offenlegung erforderlich ist, ist der andere Vertragspartner hierüber zu informieren.
§ 9. Zahlungsbedingungen
(1) Im Falle des Verzuges sind unsere Forderungen vom Auftraggeber mit 8 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen.
(2) Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert, sie bleiben bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Forderungen Eigentum der EPCON IT. Wechsel und Schecks führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung der Ansprüche von EPCON IT.
(3) Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur möglich, wenn die Gegenrechte unbestritten oder rechtskräf- tig festgestellt sind.
(4) Ist der Auftraggeber länger als 2 Wochen im Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden alle Forderungen der EPCON IT gegen den Auftraggeber fällig. Für weitere Leistungen kann EPCON IT Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
(5) Ist der Eintritt der Zahlungsfälligkeit der Vergütung für EPCON IT von einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig und erbringt der Auftraggeber diese Handlung nicht rechtzeitig, wodurch sich die Fälligkeit der Vergütung verzögert, so kann EPCON IT die Vergütung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Fälligkeit bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers eingetreten wäre. Des Weiteren sind EPCON IT die Mehraufwendungen zu ersetzen, die infolge der nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers entstanden sind.
§ 10. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungen gelten nur für Leistungen aus
(a) Werkverträgen
(b) Lizenzverträgen
(2) Ist die Leistung von EPCON IT mangelhaft, kann der Auftraggeber nach Wahl von EPCON IT Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Hat der Auftraggeber EPCON IT nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungs- versuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen. Ist die von EPCON IT zu erbringen- de Leistung eine Dienstleistung, so tritt an die Stelle des Wandlungsrechts das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gem. den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche sind unbeschadet der Ziff. 3 und des Abschnittes 7. ausgeschlossen.
(3) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe für EPCON IT tätig, sondern reicht EPCON IT lediglich ein Fremderzeugnis an den Auftraggeber durch, so ist die Gewährleistung von EPCON IT auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von EPCON IT gegen Zulieferer beschränkt.
(4) Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf durch EPCON IT zu vertretender unsachgemäßer Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht.
(5) Fehlt der Leistung von EPCON IT eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, haftet EPCON IT über den in den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Umfang hinaus im Rahmen des für EPCON IT erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung auch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
(6) EPCON IT kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, bis der Besteller das vereinbarte Entgelt, abzüglich eines Teiles, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, an EPCON IT bezahlt hat.
(7) Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe an- zu fertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Bildschirmausdrucke o- der sonstiger die Mängel veranschaulichenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
§ 11. Haftung, Schadensersatz
(1) Jegliche Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens (z.B. Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Verzug) und Gewährleistung auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen, es sei denn,
(a) EPCON IT oder einem leitenden Angestellten von EPCON IT fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder
(b) der Leistung fehlt eine zugesicherte Eigenschaft oder
(c) der eingetretene Schaden beruht auf der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. solcher grundlegenden und wesentlichen Verpflichtungen, die die Erfüllung des vom Auftraggeber verfolgten Vertragszwecks erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte, oder
(d) Personen und Sachschäden, die bei privater Nutzung von Gegenständen aufgrund von Fehlern der von EPCON IT erbrachten Leistung entstanden sind, begründen die Haftung von EPCON IT nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Haftet EPCON IT ausnahmsweise nach vorstehendem Absatz gegenüber einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, der nicht nur Minderkaufmann ist, so ist die Haftung von EPCON IT auf den Ersatztypischer, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbarer Schäden beschränkt, es sei denn, der Schaden ist aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes eingetreten.
(3) EPCON IT haftet nicht für den Verlust oder die Zerstörung von Daten, es sei denn, dass diese durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten verursacht worden sind.
§ 12. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrags möglichst nahe kommt.
§ 13. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz der EPCON IT, Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen. Satz 1 gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann, der nicht zu den in § 4 Handelsgesetzbuch bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
(3) Im Falle eines Rechtsstreits sind dem Auftraggeber gerichtliche Schriftstücke abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen (dies gilt insbesondere für die Klageschrift und Urteile, aber auch für andere zuzustellen- de Schriftstücke). Haben die Parteien bereits außergerichtlich korrespondiert und hat der Auftragnehmer einen in- und ausländischen Rechtsanwalt mit der Korrespondenz beauftragt, so kann die Rechtshängigkeit durch Zustellung auch gegen Empfangsbekenntnis wahlweise an den in- oder ausländischen Rechtsanwalt bewirkt wer- den.
(4) Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des zwischen der EPCON IT GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 14. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und § 36 VSBG
Die Europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir grundsätzlich bereit. Unsere E- Mail-Adresse lautet: info@epcon-it.com.
§ 15. Inkrafttreten
Diese AGB treten mit Wirkung vom 01.05.2018 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden.
Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität.
Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit:
Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.
Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-
Handelszwecke genutzt.
In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen.
Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.
Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist.
Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren.
Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten Tag genau gelöscht.
Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung Tag genau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung
Tag genau gelöscht.
Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft.
Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung.
Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.
Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Stand April 2018 | © 2018 Boniversum.
Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.
Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen.
Sie können sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.
Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.
Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein.
Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Scorewertberechnung ein.
Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.
Widerspruchsrecht:
Die Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum GmbH gespeicherten
Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen Gründen des Gläubiger- und Kreditschutzes, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Nur bei Gründen, die sich aus einer bei Ihnen vorliegenden besonderen Situation ergeben und nachgewiesen werden müssen, können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweislich vor, werden die Daten nicht mehr verarbeitet. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet.
Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner in unserem Haus ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de.
Den zuständigen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss, E-Mail: datenschutz@boniversum.de.